Haagh Protection BV

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, sofern nicht anders angegeben, die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet:

Verwender:            Haagh Protection B.V.;

Vertragspartner:   jede (juristische) Person, die mit dem Verwender einen Vertrag geschlossen hat bzw. zu schließen wünscht, und außer dieser Person deren Vertreter, Bevollmächtigte(r) und Erbe(n).

Waren:                  alle Geräte, Werkzeuge und Materialien, die vom

Verwender zum Verkauf angeboten werden.

Artikel 2: Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner, soweit der Verwender dabei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat. Davon abweichende Klauseln, Vereinbarungen oder Regelungen gelten nur, wenn und soweit sie vom Verwender schriftlich bestätigt wurden.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ferner Anwendung auf sämtliche Verträge mit dem Verwender, mit deren Ausführung Dritte zu beauftragen sind.
  3. Indem mit dem Verwender ein Vertrag geschlossen wird, verzichtet der Vertragspartner auf möglicherweise von ihm unter welcher Bezeichnung auch immer verwendete Geschäftsbedingungen, so dass auf alle Verträge die vom Verwender verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
  4. Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. Der Verwender und der Vertragspartner vereinbaren dann im Einvernehmen neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmungen, wobei so weit wie möglich der Zweck und der Inhalt der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigt werden.

Artikel 3: Angebote und Offerten

  1. Alle vom Verwender unterbreiteten Angebote und Offerten sind völlig unverbindlich, sofern nichts anderes angegeben worden ist.
  2. Angebote und Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 4: Zustandekommen des Vertrages

  1. Zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossene Kaufverträge oder andere Verträge kommen erst nach einer schriftlichen Bestätigung seitens des Verwenders zu Stande oder, falls eine solche Bestätigung ausbleibt, durch die tatsächliche Ausführung der Bestellung seitens des Verwenders.
  2. Wenn nicht innerhalb von acht Werktagen nach der Übermittlung die Richtigkeit einer schriftlichen Bestätigung bestritten wird, sind beide Vertragsparteien daran gebunden.
  3. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen können sich auf Kilogramm oder Quadratmeter, Dezimeter, Zentimeter, Millimeter oder englische Quadratfuß oder auf die Stückzahl oder auf ein Dutzend beziehen, während bei Stückzahlen oder in sonstigen Fällen auch Gewichte oder Maße angegeben werden können. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises seitens des Vertragspartners gelten die auf der Rechnung genannten Maße, Mengen und Gewichte als tatsächlich gelieferte Ware.

Artikel 5: Vertragsausführung

  1. Der Verwender erfüllt den Vertrag nach besten Erkenntnissen und Fähigkeiten sowie in Übereinstimmung mit den Anforderungen guter Facharbeit, und zwar gemäß dem zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Erkenntnisstand.
  2. Falls und soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags dies erforderlich macht, ist der Verwender berechtigt, bestimmte Tätigkeiten von Dritten verrichten zu lassen.
  3. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass dem Verwender sämtliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, wenn der Verwender angegeben hat oder der Vertragspartner billigerweise wissen musste, dass sie für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind. Wurden dem Verwender die für die Erfüllung des Vertrags benötigten Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist der Verwender berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die aus der Verzögerung hervorgehenden zusätzlichen Kosten gemäß den beim Verwender üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
  4. Der Verwender haftet nicht für Schäden, gleichgültig welcher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verwender von den vom Vertragspartner erteilten unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist, es sei denn, dass diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für den Verwender offensichtlich hätte sein müssen.
  5. Änderungen von Vertragsbedingungen und/oder sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn und soweit sie schriftlich von dem Verwender vereinbart oder bestätigt wurden. Führen Abweichungen bzw. Änderungen zu einer Erhöhung der Kosten, ist der Verwender berechtigt, diese Kosten an den Vertragspartner weiterzuberechnen.

Artikel 6: Preise

  1. Die Preise werden in dem Angebot exklusive Umsatzsteuer und sonstiger auf den Verkauf und die Übereignung entfallender staatlicher Abgaben angegeben und basieren auf einer Lieferung ab Lager des Verwenders, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Umsatzsteuer und allgemein alle von staatlicher Seite auferlegten oder erlaubten Abgaben in Bezug auf den Abschluss des Vertrags und die Erfüllung und geldliche Abwicklung des Vertrags gehen für Rechnung des Vertragspartners. Bei einer Änderung von Steuern und/oder Abgaben wird der vereinbarte Preis entsprechend angepasst.
  3. Im Falle erheblicher Änderungen in Bezug auf Löhne, Sozialabgaben, Kraftstoff- und Frachtpreise, Währungskurse oder in Bezug auf Umstände, die zu einer Kostensteigerung beim Verwender führen, ist der Verwender berechtigt, eine dadurch entstehende Erhöhung des Gestehungspreises an den Vertragspartner weiterzuberechnen.
  4. Die Kosten möglicher Montagearbeiten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

Artikel 7: Lieferfrist

  1. Die Lieferzeit wird vom Verwender annäherungsweise angegeben. Die Lieferfrist beginnt nach schriftlicher Annahme des Auftrags durch den Verwender und sobald der Verwender alle für die Erfüllung des Vertrags benötigten Angaben vom Vertragspartner empfangen hat.
  2. Die Lieferfrist wird in der Erwartung festgesetzt, dass der Verwender weiterhin so arbeiten kann, wie zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots, und ihm die benötigten Materialien rechtzeitig geliefert werden. Aus einer Überschreitung der Lieferfrist kann der Vertragspartner außer bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verwenders keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags und/oder Schadensersatz ableiten.
  3. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsänderung oder ‑ergänzung, kann dies den Zeitpunkt der Vertragserfüllung beeinflussen. Der Verwender wird den Auftraggeber so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen.

Artikel 8: Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  2. Sobald die Waren, die Gegenstand der Bestellung sind, in unseren Lagern zum Versand bereitliegen und der Käufer davon in Kenntnis gesetzt worden ist, gelten die Waren im Hinblick auf die Lieferfrist als geliefert.
  3. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Vertragspartner die Gefahr für die Waren.

Artikel 9: Aufbewahrung

  1. Sollte der Vertragspartner aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage sein, die zum Versand bereitstehenden Waren zum vereinbarten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen, wird der Verwender, sofern seine Lagerkapazitäten dies zulassen, die Waren aufbewahren und dafür während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten sorgen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten der Lagerung und Aufbewahrung über den Zeitraum ab der im Vertrag vorgesehenen Lieferfrist bis zum Datum der tatsächlichen Lieferung nach Billigkeit zu vergüten.

Artikel 10: Transport

  1. Der Transport ab Lager des Verwenders wird im Namen des Vertragspartners durchgeführt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Die Transportkosten und eine mögliche Transportversicherung gehen für Rechnung des Vertragspartners, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben.

Artikel 11: Ansichtssendungen

  1. Ansichtssendungen werden gemäß dem Wertstellungswert am Tag des Versands der Waren in Rechnung gestellt.
  2. Wenn zur Ansicht versandte Waren nicht innerhalb von acht Tagen zurückgeschickt werden, wird davon ausgegangen, dass sie vom Vertragspartner gekauft wurden.

Artikel 12: Stornierung

  1. Eine Auflösung oder Stornierung des Vertrags durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung des Verwenders möglich.
  2. Stimmt der Verwender einer Auflösung bzw. Stornierung des Vertrags zu, ist der Vertragspartner zur Vergütung der diesbezüglich vom Verwender aufgewendeten Kosten sowie zur Vergütung der nachteiligen finanziellen Folgen für den Verwender wegen der Nichtausführung des Vertrags verpflichtet. Diese Vergütungen werden zusammen mindestens 10% des vereinbarten Preises betragen.

Artikel 13: Garantie

  1. Der Verwender garantiert eine gute Funktionsweise der von ihm gelieferten Waren für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung, sofern der Vertragspartner die Waren mit der notwendigen Fachkunde und Sorgfalt benutzt und behandelt.
  2. Wenn die gelieferten Waren ganz oder teilweise verarbeitet, benutzt oder verbraucht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie vom Vertragspartner genehmigt wurden.
  3. Vom Vertragspartner an den gelieferten Waren vorgenommene Abwandlungen oder Änderungen gehen für Rechnung und auf Risiko dieser Vertragspartei und führen zum Erlöschen der oben genannten Garantiebestimmung.
  4. Beim Empfang der Waren hat sich der Vertragspartner von dem Zustand zu überzeugen, in dem sich die Waren befinden.
  5. Beim Verkauf nach Gewicht, Maß oder Anzahl laut Angaben des Verwenders kann der Vertragspartner bei oder nach Lieferung die Wägung, Messung oder Zählung verlangen. Die diesbezüglichen Kosten gehen nur dann zu Lasten des Verwenders, wenn der Maßunterschied mehr als 2% und der Gewichtsunterschied mehr als 0,5% beträgt.
  6. Kann die richtige Menge der zu liefernden Waren nicht genau im Voraus angegeben werden, dürfen höchstens 5% mehr oder weniger geliefert werden. Wurden weniger als 95% geliefert, ist der Verwender nach seiner Wahl entweder zur Nachlieferung bis 95% oder zum Schadensersatz auf der Grundlage des Marktwerts am Tag der Lieferung verpflichtet. In keinem Fall kann dies jedoch zur Rückgängigmachung des Vertrags führen.
  7. Wurde dem Vertragspartner ein Muster oder Modell gezeigt oder ausgehändigt, wird davon ausgegangen, dass es ihm nur vorgelegt wurde, um ihm eine Vorstellung von der Ware zu vermitteln, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass die zu liefernden Waren damit völlig übereinstimmen.

Artikel 14: Mängelrügen

  1. Beim Empfang der Waren hat sich der Vertragspartner von dem Zustand zu überzeugen, in dem sich die Waren befinden.
  2. Mängelrügen, unter denen hier alle Beanstandungen in Bezug auf die gelieferten Waren und ihr Funktionieren zu verstehen sind, werden nur bearbeitet, wenn diese dem Verwender innerhalb von acht Werktagen nach Ablieferung mitgeteilt wurden, wobei die Art der Beanstandung deutlich zu umschreiben ist. Die Waren dürfen in diesem Fall nicht verarbeitet worden sein oder verarbeitet werden.
  3. Rücksendungen werden ohne vorherige Rücksprache nicht akzeptiert.

Artikel 15: Haftung

  1. Der Verwender haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die beim Vertragspartner oder bei Dritten infolge der Erfüllung des zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages seitens des Verwenders entstehen sollten, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Verwenders zurückzuführen sind.
  2. Die Haftung des Verwenders und seiner Mitarbeiter ist immer auf den Betrag beschränkt, auf den die vom Verwender abgeschlossene Haftpflichtversicherung einen Anspruch gewährt, dies zuzüglich der Selbstbeteiligung des Verwenders im Rahmen dieser Versicherung. Auf Antrag wird ein Auszug aus der Haftpflichtversicherungspolice zugesandt.
  3. Wenn aus welchen Gründen auch immer keine Leistung auf Grund der oben genannten Versicherung erfolgen sollte, ist jede Haftung auf höchstens den einmaligen Betrag beschränkt, den der Verwender dem Vertragspartner in Bezug auf seine Lieferung in Rechnung gestellt hat.

Artikel 16: Höhere Gewalt

  1. Ist der Verwender durch höhere Gewalt nicht in der Lage zu liefern oder seinen Verpflichtungen in normaler Weise nachzukommen, hat der Verwender das Recht, ohne Anrufung des Gerichts entweder die Erfüllung für die Dauer der höheren Gewalt um höchstens drei Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen, ohne zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet zu sein. Während der Aussetzung ist der Verwender berechtigt und nach dem Verstreichen der Frist von drei Monaten verpflichtet, sich für die Vertragserfüllung oder für die ganze oder teilweise Rückgängigmachung des Vertrags zu entscheiden.
  2. Umstände höherer Gewalt sind für die Vertragsparteien unter anderem vor allem Brand, Diebstahl, Übergriffe, Aufruhr, Streik, Betriebsbesetzung, Betriebsstörungen, Krieg, Unwetter, Verzögerung oder Einstellung der Zulieferung von Material oder Hilfsmitteln und/oder Dienstleistungen, Einmischung von (halb-)staatlichen und/oder aufsichtsführenden Stellen, gesetzliche Regelungen, die die Nutzung der gelieferten Sachen behindern und generell jede Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Verwenders, durch die die Vertragserfüllung für den Verwender erschwert wird.

Artikel 17: Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum in einer vom Verwender anzugebenden Weise in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu erfolgen. Beschwerden über die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
  2. Wenn der Vertragspartner den Rechnungsbetrag innerhalb von acht Tagen bezahlt, ist er berechtigt, einen Nachlass von zwei Prozent von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
  3. Falls der Vertragspartner bezüglich der Zahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen im Verzug bleibt, befindet dieser sich von Rechts wegen im Verzug. Der Vertragspartner hat dann Zinsen in Höhe von 1% pro Monat zu zahlen, es sei denn, dass die gesetzlichen (Handels-) Zinsen höher liegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen (Handels-) Zinsen. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem der Vertragspartner im Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Betrags.
  4. Im Falle einer Liquidation, eines Konkurses, einer Beschlagnahme oder eines Schuldenmoratoriums des Vertragspartners sind die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
  5. Ist der Vertragspartner säumig oder im Verzug mit der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen, gehen die angemessenen Kosten zur Erwirkung einer außergerichtlichen Erfüllung für Rechnung des Vertragspartners. Diese außergerichtlichen Kosten betragen 15% des Rechnungsbetrages, mindestens aber € 100,00.

Artikel 18: Sicherheitsleistung, Pfand und Eigentumsvorbehalt

  1. Liegen nach Ansicht des Verwenders entsprechende Anhaltspunkte vor, ist der Verwender jederzeit berechtigt zu verlangen, dass der Vertragspartner hinreichende Sicherheit für die Bezahlung leistet.
  2. Alle Sachen, die dem Verwender vom Vertragspartner zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Behandlung gegeben wurden und die sich im Besitz des Verwenders befinden, sind als ein dem Verwender gewährtes Haftungsobjekt für alle Beträge anzusehen, die der Vertragspartner dem Verwender aus welchem Grunde auch immer schulden sollte. Die in Buch 3, Titel 9, Abschnitte 1 und 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) enthaltene gesetzliche Regelung ist hier anwendbar.
  3. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verwenders, bis der vollständige Kaufpreis bezahlt ist, und zwar unbeschadet, ob diese Waren inzwischen verarbeitet wurden oder Bestandteil eines größeren Ganzen geworden sind.
  4. Vor Bezahlung des vollständigen Kaufpreises ist der Vertragspartner nicht berechtigt, über die Waren zu verfügen, etwa indem die Waren Dritten als Pfand oder zum Gebrauch überlassen werden oder Dritten übereignet werden.
  5. Falls der Vertragspartner nach Verstreichen der Zahlungsfrist mit der vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren im Verzug bleibt, ist der Verwender berechtigt, die Waren auch ohne irgendeine Inverzugsetzung und gleichgültig, in welchem Zustand sich die Waren befinden und ob sie bereits verarbeitet wurden oder nicht, zurückzunehmen. Eine derartige Berufung auf den Eigentumsvorbehalt führt zu einer Rückgängigmachung des Vertrags, ohne dass hierfür die Einschaltung eines Gerichts notwendig ist, und unbeschadet des Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen.
  6. Im Falle eines Konkursantrags, eines Antrags auf Gewährung eines Schuldenmoratoriums oder falls die vom Verwender gelieferten Waren beschlagnahmt werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, den Verwender hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass dieser seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Die diesbezüglichen Kosten sind für Rechnung des Vertragspartners.

Artikel 19: Aussetzung und Rückgängigmachung des Vertrags

  1. Der Verwender ist in folgenden Fällen berechtigt, ohne irgendeine Inverzugsetzung und ohne Anrufung eines Gerichts entweder die Erfüllung des Vertrags bis auf Weiteres auszusetzen oder diesen ganz oder teilweise rückgängig zu machen, ohne dass er zu einem Schadensersatz oder einer Garantie verpflichtet sein wird, dies unbeschadet seiner ihm ansonsten zustehenden Rechte:
  2. im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem mit dem Verwender geschlossenen Vertrag oder aus einer damit zusammenhängenden Verbindlichkeit seitens des Vertragspartners;
  3. bei ernsthaften Zweifeln an der Fähigkeit des Vertragspartners, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender zu erfüllen;
  4. wenn der Vertragspartner es versäumt, nach entsprechender Aufforderung des Verwenders Sicherheit zu leisten;
  5. im Falle eines Konkurses, eines Schuldenmoratoriums sowie einer Stilllegung, einer Liquidation oder einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Betriebs des Vertragspartners.
  6. Wenn der Verwender unter den oben genannten Umständen die Vertragsaussetzung beschließt, wird der vereinbarte Preis unter Abzug der bereits geleisteten Raten und der infolge der Aussetzung seitens des Verwenders eingesparten Kosten unverzüglich fällig und ist der Vertragspartner verpflichtet, alle vom Verwender aufgewendeten Kosten, zu denen auch die Lagerungskosten zählen, zu ersetzen.

Artikel 20: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ein Rechtsstreit über das Zustandekommen, die Auslegung oder die Erfüllung des zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags sowie jede andere Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag wird von dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk Breda beigelegt.
  2. Auf alle vom Verwender geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

Haagh Protection BV

Dorpenbaan 8, 5121 DG RIJEN (Niederlande)

NL8031.08837.B01

KVK 18039876